Satzung

Satzung

des
Verbandes Jüdischer Studenten in Bayern
verabschiedet am 30.04.2008
1. Änderung vom 15.01.2014
2. Änderung vom 09.12.2014
3. Änderung vom 06.12.2020

§ 1 Name und Sitz

Der Verband trägt den Namen „Verband Jüdischer Studenten in Bayern“. Sitz des Verbands ist München. Der Verband soll beim Amtsgericht München eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Verbands

Zweck des Verbands ist die Förderung der jüdischen Religion und der Völkerverständigung. Die Verbandsarbeit richtet sich insbesondere an die an der jüdischen Religion und Kultur interessierten bayerischen Studenten. Seine Aufgaben sind im Einzelnen:

  1. Förderung des kulturellen und religiösen Zusammenlebens durch Veranstaltungen mit thematischem und personellem Bezug zum Judentum oder zu
  2. Organisation und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen mit kulturellem, politischem und religiösem Hintergrund, insbesondere anlässlich jüdischer Feiertage sowie
  3. Förderung der Kommunikation durch Informationsaustausch zwischen den Verbandsmitgliedern und anderen jüdischen sowie nichtjüdischen Personen und Institutionen.
  4. Ideelle Unterstützung des Staates Israel in dessen Funktion als nationales und kulturelles Zentrum des jüdischen Volkes unter Einschluss der Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes zugunsten
  5. Förderung der Völkerverständigung

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder sind:

A. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können nur werden:

a) alle Mitglieder einer jüdischen Gemeinde in Deutschland, welche direkt oder über ihren Landesverband dem Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R. angehört, im Alter zwischen 18 und 35 Jahren, welche ihren Lebensmittelpunkt in Bayern haben,

b) alle jüdischen Studenten (nach Halacha) einer bayerischen Hochschule

B. Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die A. nicht erfüllen, sich aber dem Verbandszweck verpflichtet fühlen und die Satzung anerkennen.

 

4.2.   Aufnahme von Mitgliedern 

Über die Aufnahme der Mitglieder nach A) und B) entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand entscheidet über die Aufnahme die folgende Mitgliederversammlung.

4.3.   Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austrittserklärung
  2. durch Ausschluss

 

4.4.    Ausschluss eines Mitgliedes

Bei Verstoß gegen die Satzung des Verbands oder bei verbandsschädigendem Handeln kann ein Mitglied durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder einer Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

4.5.   Mitgliedsbeitrag

Es kann jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 5 Organe des Verbands

Die Organe des Verbands sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils im vierten Quartal des Jahres während der Vorlesungszeit der bayerischen Universitäten durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen an die Mitglieder müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung abgesandt werden. Eine Einladung über E-mail ist ausdrücklich erlaubt. Die Einladungen müssen eine Tagesordnung beinhalten, auf der Satzungsänderungen, Vorstandswahlen und der namentliche Ausschluss eines Mitgliedes angekündigt sein müssen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und entlastet den Vorstand nach Billigung des Rechenschaftsberichts.

Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein neuer Vorstand gewählt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn und solange 10 Mitglieder des Verbands anwesend sind. Über die Anwesenden ist eine Namensliste als Anlage zum Protokoll zu führen.

Entscheidungen gelten, wenn nichts anderes in der Satzung genannt ist, mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse werden in einem Protokoll aufgenommen, dass durch den Protokollführer und zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist.

Erscheinen zu einer Mitgliederversammlung frühestens 45 Minuten nach der angesetzten Zeit weniger als 10 ordentliche Mitglieder, so vertagt der Vorstand die Mitgliederversammlung um maximal sechs Wochen. Bei dem neuen Termin besteht keine Beschlussunfähigkeit bei weniger als 10 ordentlichen Mitgliedern.

Eine Mitgliederversammlung darf nicht an einem Shabbat oder jüdischem Feiertag stattfinden.

 

2) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden oder durch 30 % der ordentlichen Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist gem. § 6.1. Soweit 30% der ordentlichen Mitglieder die Einberufung wünschen, richten sie einen entsprechenden Antrag an den Vorstand, welcher zur außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Eingang des Antrags lädt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung ersetzt aber letztere nicht, d.h. die ordentliche Mitgliederversammlung findet satzungsgemäß statt.

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei oder fünf Mitgliedern und wird auf der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands mit einfacher Mehrheit.

Diese sind der

  1. Vorsitzende
  2. Vorstand für Finanzen
  3. Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit
  4. Vorstand für Veranstaltungen
  5. Vorstand für Kultus

Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Verband wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gem. § 26 BGB nach außen vertreten.

Der Vorstand ist ab drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist allen Mitgliedern des Verbands verantwortlich und hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Der Vorstand kann nur aus ordentlichen Mitgliedern bestehen.

 

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt drei Mitglieder (außerordentliche / ordentliche) des Verbands für die Dauer von einem Jahr als Revisoren. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Der Revision obliegt die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Verbands. Sie ist verpflichtet, Beschwerden von Mitgliedern an den Vorstand weiterzugeben. Sollte bei der Weiterleitung der aus ihrer Sicht berechtigter Beschwerden keine Einigung mit dem Vorstand erzielt werden, so hat die Revision diese Beschwerden der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Die Revision hat jederzeit Recht zur Einsicht in sämtliche Unterlagen des Verbands.

Die Revision berichtet dem Verband über ihre Tätigkeit und schlägt die Entlastung des Vorstandes vor.

Sie bleibt bis zur Bestellung einer neuen Revisionskommission im Amt.

 

§ 9 Vergütung

Alle notwendigen Kosten, die den Mitgliedern des Vorstands oder der in deren Auftrag handelnder Personen, im Zusammenhang mit der Verbandsarbeit entstehen, werden aus dem Verbandsvermögen erstattet. Über die Erstattung entscheidet der Vorstand.

 

§ 10 Wahlen

Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Die außerordentlichen Mitglieder haben nur aktives Wahlrecht können aber als Revisoren gewählt werden.

Alle Vorstandsmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Die festgelegte Anzahl der Vorstandsmitglieder mit den meisten Stimmen bilden den Vorstand. Der Vorstand stimmt intern über die Verteilung der Positionen mit einfacher Mehrheit ab.

Die Mitglieder der Revisionskommission werden in offener Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die Wahlen werden auf Wunsch von mindestens 3 Mitgliedern in geheimer Form durchgeführt.

Es können auch nicht anwesende Mitglieder gewählt werden, soweit sie schriftlich zuvor ihr Einverständnis mitgeteilt haben ein bestimmtes Amt zu übernehmen.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder einer Mitgliederversammlung und müssen inhaltlich auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 12 Auflösung des Verbands 

Zur Auflösung des Verbands ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern KdöR (IKG), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.